Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 35/1986)

Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 35/1986)



II. Abschnitt
Verbot der Prostitution

§ 4. (1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.

(2) Unter Prostitution ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen. Unter Gewerbsmäßigkeit ist die wiederkehrende Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution zu dem Zwecke, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen, zu verstehen.

(3) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

1. in für unbeteiligte Personen aufdringlicher Weise oder in Gebäuden, deren äußere Kennzeichnung aufdringlich ist;

2. in

- Gebäuden, die religiösen Zwecken gewidmet sind,
- Amtsgebäuden,
- Schulen,
- Heimen für Kinder oder Jugendliche,
- Jugendzentren,
- Sportstätten,
- Kinder- und Jugendspielplätzen,
- Krankenhäusern,
- Alten-, Pflege- und Erholungsheimen,
- Kasernen,
- Bahnhöfen und Stationen öffentlicher Verkehrsmittel,
- einem Umkreis von 200 Metern aller dieser Einrichtungen, wobei diese Entfernung in der Luftlinie von der dem beabsichtigten Standort nächstgelegenen Grundstücksgrenze an zu messen ist;

3. In Gebäuden mit Wohnungen, die nicht alle zur Ausübung der Prostitution benützt werden, oder die mit solchen Gebäuden einen gemeinsamen Zugang haben. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Wohnungen jener Personen, die die Dienste von Prostituierten ausschließlich für sich in Anspruch nehmen (,,Hausbesuche'');

4. in Wohnungen, die auch von Kindern und/oder Jugendlichen bewohnt werden;

5. in Mobilheimen, Wohnwägen u.dgl.;

6. an Orten oder zu Zeiten, für welche die Gemeinde mit Verordnung ein Verbot erlassen hat (§ 6 Abs. 1).

Anzeigepflicht

§ 5. (1) Wer die Prostitution ausüben will, muß dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung persönlich anzeigen und unter Vorlage geeigneter Nachweise sowie des Lichtbildausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten folgende Angaben machen:

- Vor- und Familiennamen
- Geburtsdatum und Geburtsort
- Wohnadresse
- genaue Ortsangaben, wo die Prostitution ausgeübt werden soll sowie Vor- und Familienname sowie die Wohnadresse des Verfügungsberechtigten über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(2) Weiters müssen binnen einer Woche angezeigt werden

- die Änderung der Wohnadresse,
- die Änderung des Ortes der Ausübung der Prostitution,
- die Beendigung der Prostitution sowie
- die Änderung in der Person des Verfügungsberechtigten.

Aufgaben der Gemeinde

§ 6. (1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

- die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution

- die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird, an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 5 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Wenn hinsichtlich der §§ 1, 2 und 3 die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen gemäß der §§ 1, 2, 3, 4, 5 und 6 von dieser zu bestrafen, wer

1. entgegen § 1 den öffentlichen Anstand verletzt;

2. entgegen § 2 ungebührlich störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorruft oder gegen die auf Grund des § 3 erlassenen Verordnungen verstößt;

3. entgegen § 4 die Prostitution anbahnt oder ausübt;

4. entgegen § 5 der Anzeigepflicht nicht oder nicht vollständig nachkommt;

5. es als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter über Gebäude oder Gebäudeteile zuläßt, daß dort die Prostitution ausgeübt wird, obwohl dies dort aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer Verordnung nach § 6 verboten ist;

6. entgegen § 7 Tiere hält oder gegen die auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 erlassenen behördlichen Anordnungen oder Verordnungen verstößt;

7. entgegen § 8 gefährliche Tiere hält;

8. entgegen § 8 Abs. 4 Bedingungen oder Auflagen, die ihm nach dieser Bestimmung auferlegt worden sind, nicht einhält oder entgegen § 9 Abs. 3 den Organen der Gemeinde oder der Strafbehörde den Zutritt zu den gefährlichen Tieren verwehrt;

9. entgegen § 10 öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen einer Gemeinde führt oder verwendet.

(2) Die Strafe ist für Verwaltungsübertretungen

1. nach Abs. 1 Z 1, 2, 6, 8 und 9 Geldstrafe bis zu S 5.000,-;

2. nach Abs. 1 Z 7 Geldstrafe bis zu S 10.000,-;

3. nach Abs. 1 Z 3, 4 und 5 Geldstrafe bis zu S 100.000,-; im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, bei Wiederholung Geldstrafe bis S 200.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu acht Wochen.

(3) Tiere, die den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 und 8 bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn durch sie dritte Personen ernsthaft gefährdet oder in unzumutbarem Maß belästigt werden und Abhilfe nicht anders als durch Abnahme des Tieres erreicht werden kann. Solche Tiere sind nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles in Freiheit zu setzen, tierfreundlichen Personen bzw. Einrichtungen zu übergeben oder schmerzlos zu töten.

(4) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertetung begangen wurde.

Burgenländisches Jugendschutzgesetz 1986 (LGBl.Nr. 19/1987)

Aufenthalt in Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden

§ 15. Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten nicht gestattet, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden. Die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Kinder und Jugendliche und deren Duldung in solchen ist verboten.


Landes-Polizeistrafgesetz Salzburg
Tirol - Landes-Polizeigesetz (LGBl.Nr. 60/1976)