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O.ö. Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 36/1979)
II. ABSCHNITT § 2 Prostitution
(1) Wer beabsichtigt, für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen zu Erwerbszwecken (Prostitution) ein Gebäude, eine Wohnung oder einzelne Räumlichkeiten zu nutzen oder für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen, hat dies, soweit es nicht nach Abs. 3 lit. c verboten ist, der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Verwendung zu diesem Zweck innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse zu befürchten ist, daß dadurch die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes verletzt werden.
(2) Die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dergleichen verboten. Überdies kann die Gemeinde die Nutzung bestimmter Gebäude, Gebäudeteile oder Gruppen von Gebäuden des Gemeindegebietes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit
1. die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt wird oder
2. das örtliche Gemeinwesen gestört wird oder eine solche Störung zu erwarten ist oder
3. sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder des Jugendschutzes, verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 30/1995)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) wer sich an einem öffentlichen Ort in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung der Prostitution abzielt. Als öffentlicher Ort hat ein solcher zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Kreis von Personen betreten werden kann oder im Rahmen seiner Zweckbestimmung allgemein zugänglich ist. Dem Verhalten an einem öffentlichen Ort ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht an einem öffentlichen Ort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann;
b) wer durch öffentliche Ankündigung, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien, die Prostitution anbahnt oder anzubahnen versucht (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes und dgl.). Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn öffentliche Ankündigungen in Medien erfolgen, die der Anbahnung der Prostitution dienen, sofern diese Medien ausschließlich in solchen Betriebsstätten zum Zweck der Verbreitung vorrätig gehalten werden, die von Jugendlichen nach den Bestimmungen des O.ö. Jugendschutzgesetzes 1973, LGBl.Nr. 22, nicht betreten werden dürfen;
c) wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeuge und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben;
d) wer die Anzeige gemäß Abs. 1 nicht erstattet;
e) wer einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 sowie einem Verbot gemäß Abs. 2 zuwiderhandelt. (Anm: LGBl.Nr. 30/1995)
(4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten allgemein zugängliche Gebäude oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vom Verbot des Abs. 3 lit. a durch Bescheid ausnehmen, wenn gewährleistet ist, daß dadurch die Nachbarschaft nicht in unzumutbarer Weise belästigt wird, das örtliche Gemeinwesen nicht gestört wird und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit und des Jugendschutzes nicht verletzt werden. Die Ausnahmebewilligung ist befristet oder unter Bedingungen oder Auflagen zu erteilen, soweit dies zum Schutz dieser Interessen erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen ist. Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um Gebäude oder Räumlichkeiten handelt, die in einem überwiegend mit Wohngebäuden bebauten Gebiet liegen. (Anm: LGBl.Nr. 30/1995)
(5) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 3 lit. c und e können Personen am Betreten von Gebäuden, Wohnungen, einzelnen Räumlichkeiten, Wohnwagen, Wasserfahrzeugen und dgl., in denen die Anbahnung oder Ausübung der Prostitution gemäß Abs. 1, 2 oder 3 lit. c untersagt ist, - erforderlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwanges - gehindert werden, wenn der begründete Verdacht einer beabsichtigten Verwaltungsübertretung besteht und die betreffenden Personen nicht glaubhaft machen, daß sie die betreffende Räumlichkeit zu Zwecken betreten wollen, die mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nichts zu tun haben.
(6) Vor Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 oder 4 oder einer Verordnung nach Abs. 2 ist die örtlich zuständige Strafbehörde zu hören und nach Erlassung solcher Rechtsakte hievon zu verständigen.
O.ö. Jugendschutzgesetz 1988 (LGBl.Nr. 23/1988)
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten und sonstigen Lokalen
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten ist
1. Kindern nur erlaubt, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden; in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr überdies nur dann, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Aufenthalt rechtfertigt und mit den Zielen dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 1 und 2) nicht in Widerspruch steht;
2. Jugendlichen
a) bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr,
b) Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 24 Uhr und 5 Uhr nur erlaubt, wenn sie von einer Aufsichtsperson begleitet werden.
(2) Ausgenommen vom Abs. 1 ist der Aufenthalt von Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und von Jugendlichen in Gaststätten, soweit er
1. zur Einnahme von Mahlzeiten oder
2. zur Überbrückung notwendiger Wartezeiten (etwa Warten auf öffentliche Verkehrsmittel) erforderlich ist.
(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Lokalen, die nach Art, Lage oder ständiger Betriebsweise eine besondere Gefährdung für Kinder und Jugendliche bilden (zum Beispiel Branntweinschenken, Nachtbars, Nachtklubs und Räumlichkeiten, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird), nicht aufhalten.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung feststellen, in welchen bestimmten Gaststätten und sonstigen Lokalen - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen - Kindern und Jugendlichen gemäß Abs. 3 der Aufenthalt verboten ist.
O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl.Nr. 75/1992)
§ 14 Verboten ist die Durchführung
6. von Veranstaltungen, die auf Grund der örtlichen oder sachlichen Verhältnisse (wie z.B. Ausstattung der Betriebsstätte oder öffentliche Ankündigung) einen Zusammenhang mit der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution mit Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, es sei denn, daß eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 4 des O.ö. Polizeistrafgesetzes vorliegt. |
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