Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Gesetz vom 25. November 1997, betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark
(Steiermärkisches Prostitutionsgesetz) (LGBl. Nr. 16/1998)

§ 1 Geltungsbereich

Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

§ 3 Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu

(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.

(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,

1. in behördlich bewilligten Bordellen,

2. in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen ("Hausbesuche"), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.

(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig

1. in behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,

2. in behördlich bewilligten Bordellen,

3. an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.

(4) Verboten ist

1. die Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ("Wohnungsprostitution") oder Gebäuden,

2. die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine krasse Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,

3. die öffentliche Ankündigung der Gelegenheit zur Prostitution oder zur Anbahnung hiezu, insbesondere in Druckwerken oder anderen Medien (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, eines Treffpunktes u. dgl.), wenn sich die Ankündigung auf nicht bewilligte Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen bezieht.

(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 gebunden.

§ 4 Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen

(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),

2. Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,

3. Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (§ 7 Z. 4),

4. die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,

5. Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Dem Antrag sind anzuschließen:

1. Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,

2. die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

3. ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,

4. ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,

5. allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,

6. die Hausordnung für das Bordell,

7. eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

§ 5 Bewilligungsverfahren und Bewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z. 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.

§ 6 Persönliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

1. eigenberechtigt sind,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzen und in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben sowie

3. verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn

a) der Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oder

b) der Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal nach § 15 Abs. 2 Z. 1 bestraft wurde oder

c) der Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

§ 7 Sachliche Voraussetzungen

Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn

1. in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,

2. das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll,

3. im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb

a) eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft nicht entsteht oder

b) das örtliche Gemeinschaftsleben oder sonstige öffentliche Interessen (wie Gesundheit, Jugendschutz, Fremdenverkehr) nicht verletzt werden,

4. das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn,

a) daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder

b) daß sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind,

5. die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht und

6. die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen (§ 13 Abs. 1).

§ 8 Wirksamkeit der Bewilligung

(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Verantwortlicher Vertreter

(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) Der verantwortliche Vertreter muß

1. die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,

2. einen Wohnsitz im Inland haben,

3. strafrechtlich verfolgt werden können und

4. seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

§ 10 Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers

(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die

1. vom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind und

2. einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 314/1974, in der Fassung BGBl. Nr. 591/1993, ausgestellten mit einem Lichtbild versehenen Ausweis, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (§ 12) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, besitzen, dem zu entnehmen ist, daß

a) sie auf Grund des wöchentlichen Untersuchungsvermerkes frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und

b) bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.

(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,

1. während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist,

2. sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Abs. 1 Z.2 geforderten Ausweises zu überzeugen,

3. den Behörden (§ 12) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben

a) längstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,

b) unverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift.

(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.

(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.

(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.

(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

§ 11 Schließung eines Bordells

(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.

(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wird einem gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung getragen, so ist die Schließung des Bordells ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie die Schließung des Betriebes und die Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.

§ 12 Behörden

(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.

§ 13 Verordnungen

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.

(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung

1. nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf,

2. unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt und

3. nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden) öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf.

§ 14 Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.

(3) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordells nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 15 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1. a) die Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt,

b) außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution anbahnt oder ausübt,

c) entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z. 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen ("Wohnungsprostitution") oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft,

d) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt,

e) ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;

2. a) entgegen § 3 Abs. 4 Z. 2 und 3 Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen kennzeichnet oder die Prostitution oder Anbahnung hiezu öffentlich ankündigt,

b) entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überläßt,

c) den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;

3. a) entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterläßt,

b) den gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält,

c) der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt,

d) entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt

1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 Geldstrafe von 5000 Schilling bis 100.000 Schilling, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 10.000 Schilling bis 200.000 Schilling,

2. in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 100.000 Schilling,

3. in den Fällen des Abs. 1 Z. 3 Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 60.000 Schilling.

(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 lit. a bis c ist strafbar.


NÖ PROSTITUTIONSGESETZ
O.ö. Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 36/1979)