Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien

Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien

WIEN

Geltungsbereich

§ 1. Die Anbahnung und die Ausübung der Prostitution im Gebiet der Stadt Wien unterliegen unbeschadet strafgesetzlicher und gesundheitspolizeilicher Regelungen des Bundes den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die Vornahme sexueller Handlungen, soweit Gewerbsmäßigkeit vorliegt.

(2) Anbahnung der Prostitution liegt vor, wenn jemand durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit erkennen läßt, Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Anbahnung, Duldung oder Handlung in der Absicht erfolgt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende, wenn auch nicht regelmäßige Einnahme zu verschaffen.

Verbotsbestimmungen

§ 3. Die Prostitution darf nicht angebahnt oder ausgeübt werden von

1. minderjährigen Personen;

2. Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen.

Beschränkung der Anbahnung der Prostitution

§ 4. (1) Die Anbahnung darf nicht in aufdringlicher Weise erfolgen.

(2) In religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, in Schulen, Schüler- und Jugendheimen, Jugendzentren, auf Kinder- und Jugendspielplätzen, in Heil- und Pflegeanstalten und Kasernen sowie in einem Umkreis von 150 m von Aus- und Eingängen aller dieser Örtlichkeiten ist die Anbahnung verboten. Weiters ist die Anbahnung in Bahnhöfen, Stationsgebäuden und Haltestellenbereichen öffentlicher Verkehrsmittel verboten.

(3) Soweit es im Interesse der Öffentlichkeit oder unbeteiligter Personen notwendig ist, kann die Behörde zusätzlich zeitliche oder örtliche Beschränkungen für alle Arten der Anbahnung verfügen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere auch durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.

(4) Zur Abwehr oder Beseitigung störender Mißstände können die gemäß Abs. 3 getroffenen Anordnungen geändert und ergänzt werden.

Beschränkung der Prostitution

§ 5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches liegt.

(2) Das Verbot bezieht sich nicht auf die Unterkunft (Wohnung) derjenigen Person, welche die Dienstleistung einer die Prostitution ausübenden Person in Anspruch nimmt (Hausbesuch).

(3) Vom Verbot nach Abs. 1 sind Gebäude ausgenommen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, welche die Prostitution ausüben, sofern die Gebäude einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen und sich außerhalb des im § 4 Abs. 2 umschriebenen Bereiches befinden.

(4) Die Behörde hat die Ausübung der Prostitution in Gebäuden bzw. Gebäudeteilen zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus anderen öffentlichen Rücksichten, insbesondere auch bezüglich des Jugendschutzes, erforderlich ist. Das gleiche gilt, wenn die äußere Kennzeichnung eines Gebäudes (Gebäudeteiles) in aufdringlicher Weise erfolgt und trotz behördlicher Aufforderung nicht auf ein für die örtlichen Verhältnisse zumutbares Ausmaß abgeändert wird.

(5) Die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude bzw. Gebäudeteile müssen die unbedingt erforderlichen sanitären Einrichtungen und solche Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen. Weiters müssen diese Gebäude(teile) so ausgestaltet sein, daß Anrainer (Haus- und Wohnungseigentümer sowie Mieter) keinen unzumutbaren Belästigungen in optischer oder akustischer Hinsicht ausgesetzt sind. Die näheren Vorschriften über die erforderlichen sanitären Einrichtungen und Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere über die Bezeichnung der notwendigen Verbindungswege (Fluchtwege), der Notbeleuchtung und der Brandschutzeinrichtungen sowie zum Schutz der Anrainer gegen unzumutbare Belästigung werden von der Behörde durch Verordnung erlassen. Die Behörde kann nötigenfalls den Eigentümer zur Schaffung solcher sanitärer Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen und Anrainerschutzeinrichtungen unter Gewährung einer angemessenen Frist verhalten. Wird dem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen, ist die weitere Verwendung des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles zur Ausübung der Prostitution verboten; diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn den mit der Vollziehung dieser Vorschriften betrauten Behördenvertretern der Zutritt in solche Gebäude(teile) nicht ermöglicht wird, und bleibt bis zur Zutrittsgewährung aufrecht.

Meldepflicht

§ 6. (1) Personen, die die Prostitution ausüben wollen, haben dies persönlich bei der Behörde (§ 9 Abs. 3) zu melden. Die Meldung hat Vor- und Familiennamen, alle früheren Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnadresse und eine allfällige Anschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 zu enthalten.

(2) Personen, die die Prostitution ausüben, haben unbeschadet der Verpflichtungen nach dem Meldegesetz 1972 der Behörde alle Änderungen im Sinne des Abs. 1 binnen einer Woche anzuzeigen.

(3) Die von der Behörde entgegengenommenen Meldungen und Anzeigen sind dem Magistrat der Stadt Wien - Gesundheitsamt bekanntzugeben.

Unterbrechung und Beendigung der Prostitution

§ 7. (1) Personen, welche die Meldung gemäß § 6 Abs. 1 erstattet haben, steht es frei, die Ausübung der Prostitution zu unterbrechen oder zu beenden. Die Unterbrechung oder die Beendigung der Ausübung der Prostitution ist der Behörde zu melden.

(2) Die Meldung der Unterbrechung muß einen bestimmten Zeitraum bezeichnen.

(3) § 6 Abs. 3 findet Anwendung.

(4) Die Aufzeichnungen gemäß den §§ 6 und 7 sind sechs Monate nach Einlangen einer Meldung über die Beendigung der Ausübung der Prostitution zu vernichten. Der Ablauf dieser Frist wird durch Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verdachtes einer Übertretung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß gehemmt. Im Falle einer Einstellung dieses Verfahrens wird die Hemmung, im Falle einer Bestrafung wird die Meldung gegenstandslos.

Strafbestimmungen

§ 8. (1) Wer die Prostitution anbahnt oder ausübt

1. entgegen den Verbotsbestimmungen des § 3,

2. ohne daß eine Meldung gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,

3. während eine Unterbrechung gemeldet ist oder nachdem die Beendigung gemeldet wurde (§ 7 Abs. 1),

4. für bzw. in Wohnungen oder Räumlichkeiten, in denen die Ausübung der Prostitution gemäß § 5 Abs. 1, 4 oder 5 verboten ist,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe von 5 000 S bis 100 000 S, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

(2) Mit einer Geldstrafe bis 100 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, ist zu bestrafen, wer als Eigentümer (Miteigentümer) oder Verfügungsberechtigter eines Gebäudes oder Gebäudeteiles

1. es unterläßt, nach einer Untersagung im Sinne des § 5 Abs. 4 oder nach Eintritt der im § 5 Abs. 5 letzter Satz enthaltenen Rechtsfolge für die Einstellung der Prostitutionsausübung zu sorgen,

2. die gemäß § 5 Abs. 5 ergangenen rechtskräftigen behördlichen Aufträge nicht erfüllt.

(3) Wer die Verwaltung eines Gebäudes ausübt, ist anstelle des Eigentümers (Miteigentümers) für Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 verantwortlich, wenn die Tat (Unterlassung) ohne Veranlassung und Vorwissen des Eigentümers (Miteigentümers) begangen wurde. Der Eigentümer (Miteigentümer) ist neben dem Verwalter verantwortlich, wenn er es bei dessen Auswahl oder Beaufsichtigung an der nötigen Sorgfalt fehlen ließ.

(4) Ferner begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1. den im § 4 Abs. 1 und 2 enthaltenen Vorschriften oder den durch Verordnung oder Bescheid auf Grund des Gesetzes (§ 4 Abs. 3 und 4) vorgeschriebenen Beschränkungen zuwiderhandelt,

2. sonstige nach § 6 Abs. 2 vorgeschriebene Anzeigen nicht fristgerecht erstattet,

3. die Unterbrechung oder Beendigung der Ausübung der Prostitution nicht meldet,

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Feber 1975, mit dem der Bundespolizeidirektion Wien die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung ortspolizeilicher Verordnungen auf dem Gebiete der Sittlichkeitspolizei übertragen wird, LGBl. für Wien Nr. 19/1975, außer Kraft.

(3) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für die Dauer der Geltung der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 16. April 1968, LGBl. für Wien Nr. 27, mit der die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei und der Sittlichkeitspolizei auf die Bundespolizeidirektion Wien übertragen wird, ist diese die erstinstanzlich zuständige Behörde mit Ausnahme der Vollziehung der Bestimmungen des § 5 Abs. 5. Die Vollziehung der Strafbestimmungen obliegt in erster Instanz der Bundespolizeidirektion Wien.

(4) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß § 4 Abs. 3 und Untersagungen gemäß § 5 Abs. 4 ist die zuständige Bezirksvertretung anzuhören.

(5) Auf Grund der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien über die sittlichkeitspolizeiliche Regelung der Prostitution vom 13. Feber 1975, Amtsblatt der Stadt Wien vom 15. Mai 1975, Heft 20, mit Bescheid vorgeschriebene Beschränkungen gelten als Beschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 3 bis zu einer Änderung weiter.
Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, mit der nähere Vorschriften über die Sicherheitsvorkehrungen der zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile erlassen werden

Auf Grund des § 5 Abs 5 des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl Nr 7/1984, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt Sicherheitsvorkehrungen, die Gebäude und Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) aufweisen müssen, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden.

Gebäude mit mehr als zwei Hauptgeschossen

§ 2. (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, sind die Fluchtwege und die Fluchtrichtung in den Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 und Notausgänge als solche zu kennzeichnen.

(2) In Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) dürfen den Fluchtweg behindernde Gegenstände auch kurzfristig nicht abgestellt werden.

(3) Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) dürfen nicht durch Vorhänge unterteilt werden.

(4) Die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) müssen ausreichend belichtet sein; bei Dunkelheit und, sofern sie nicht natürlich belichtet sind, müssen sie ausreichend und dauernd beleuchtet sein.

(5) Für alle Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) ist bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie eine Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung einzurichten und instandzuhalten. Sie ist in Dauerschaltung gemäß den Vorschriften ÖVE - EN 2 herzustellen und muß bei Ausfallen des Stromversorgungsnetzes den Betrieb für wenigstens drei Stunden aus wiederaufladbaren Batterien gewährleisten. In den Verbindungswegen muß von jeder Stelle aus wenigstens eine Sicherheitsleuchte in Fluchtrichtung erkennbar sein, wobei der Abstand von einer Sicherheitsleuchte zur nächsten nicht mehr als 15 Meter betragen darf. Versorgungs-, Melde- und Steuerleitungen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheitsbeleuchtung dienen und nicht unter Putz verlegt sind, müssen aus Materialien mit erhöhter Flammwidrigkeit bestehen, die bei Brandeinwirkung die Funktion auf die Dauer von mindestens 20 Minuten gewährleisten; ausgenommen hievon sind Netzanschlußleitungen von Einzelbatterieleuchten.

(6) Bis zu einer Geschoßfläche von 100 qm ist je Geschoß im Bereich des Stiegenhauses ein Handfeuerlöscher bereitzuhalten; bis zu einer Geschoßfläche von 200 qm sind je Geschoß zwei und für je weitere 200 qm Geschoßfläche je Geschoß ein zusätzlicher Handfeuerlöscher im Bereich des Stiegenhauses sowie auf den Gängen und sonstigen Verkehrswegen des Gebäudes entsprechend verteilt bereitzuhalten. Die Handfeuerlöscher müssen der ÖNORM F 1050 entsprechen und für die Brandklasse A (10 Liter Naßlöscher) geeignet sein. Werden die Handfeuerlöscher in Nischen untergebracht oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht gut sichtbar, sind Hinweise entsprechend der ÖNORM F 2030 anzubringen.

(7) An den Decken der Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) müssen automatische Rauchmelder angebracht sein, die bei ihrem Ansprechen ein akustisches Signal auslösen. Sie dürfen von Wohnungstüren sowie von Türen zu anderen Räumen höchstens fünf Meter entfernt sein. Die Rauchmelder sind in gutem und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

(8) Stiegenhäuser müssen gegen Verbindungswege (Gänge und sonstige Verkehrswege), gegen Wohnungen sowie gegen Räume, die nicht eine Wohnung oder Teile einer Wohnung sind, mit brandbeständigen Wänden sowie brandhemmenden und selbstzufallenden Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein. Die Türen zwischen Gang und Stiegenhaus müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und von beiden Seiten jederzeit zu öffnen sein. Sie dürfen den Fluchtweg im Stiegenhaus nicht einengen.

(9) Fußbodenbeläge in Stiegenhäusern müssen aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sein; Fußbodenbeläge in sonstigen Verbindungswegen (Gängen und sonstigen Verkehrswegen) müssen zumindest der Qualifikation B 1 (schwer brennbar) und Q 1 (schwach qualmend) der ÖNORM B 3800, Teil 1, entsprechen.

(10) Wand- und Deckenbeläge, Wandverkleidungen und Vorhänge in Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) müssen zumindest der Qualifikation B 1 (schwer brennbar) und Q 1 (schwach qualmend) der ÖNORM B 3800, Teil 1, entsprechen.

(11) Für Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, gelten die Sicherheitsvorkehrungen des § 5.

Gebäude mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen

§ 3. (1) In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Hauptgeschossen, deren Wohnungen ausschließlich von Personen benützt oder bewohnt werden, die die Prostitution ausüben, sind die Fluchtwege und die Fluchtrichtung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 und Notausgänge als solche zu kennzeichnen.

(2) Für Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, gelten die Sicherheitsvorkehrungen des § 5.

Ebenerdige Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume)

§ 4. (1) Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume) im Erdgeschoß eines Gebäudes, die zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, müssen einen unmittelbaren und gesonderten Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche aufweisen und von den übrigen Teilen des Gebäudes durch brandbeständige Wände abgeschlossen sein.

(2) Führen Notausgänge in die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) des Gebäudes, müssen sie als solche gekennzeichnet und durch brandhemmende und selbstzufallende Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein.

Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen

§ 5. (1) Gebäudeteile (Einzelobjekte und Räume), deren Fußböden unterhalb des angrenzenden Geländes liegen, dürfen unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 1 zur Ausübung der Prostitution verwendet werden, wenn sie zusätzlich einen Notausgang auf die öffentliche Verkehrsfläche beziehungsweise ins Freie aufweisen, der so angelegt und vom Zugang so weit entfernt ist, daß bei Auftreten eines Hindernisses bei einem Ausgang die Zugänglichkeit des anderen nicht beeinträchtigt wird.

(2) Führen Notausgänge in die Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstigen Verkehrswege) des Gebäudes, müssen sie als solche gekennzeichnet und durch brandhemmende und selbstzufallende Türen gemäß den ÖNORMEN B 3800 und B 3850 abgeschlossen sein.

(3) Fluchtwege müssen, soweit sie über Verbindungswege (Gänge, Stiegen und sonstige Verkehrswege) im Inneren desselben Gebäudes geführt werden, bei Dunkelheit und, sofern sie nicht natürlich belichtet sind, ausreichend und dauernd beleuchtet und bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie gemäß § 6 gekennzeichnet sein.

Kennzeichnung des Fluchtweges

§ 6. (1) Fluchtwege und die Fluchtrichtung sind in den Verbindungswegen (Gängen, Stiegen und sonstigen Verkehrswegen) bis zur öffentlichen Verkehrsfläche beziehungsweise bis ins Freie mit entsprechenden Hinweisschildern oder Zeichen gemäß ÖNORM F 5000 zu kennzeichnen.

(2) Hinweisschilder sind deutlich sichtbar und gut lesbar in überschaubaren Abständen und zusätzlich bei Richtungsänderungen und Ausgängen derart anzubringen, daß sie von der Hauptbeleuchtung und von der Sicherheitsbeleuchtung beleuchtet werden.

(3) Hinweisschilder, die den Fluchtweg und die Fluchtrichtung anzeigen, sind aus haltbaren Materialien herzustellen und haben sich von der Wandverkleidung deutlich abzuheben.

(4) Hinweiszeichen auf den Sicherheitsleuchten sind in grüner, durchscheinender Farbe anzubringen.

Inkrafttreten

§ 7. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Bauliche Maßnahmen sowie die Anbringung von Brandmeldern sind bis zum 31. März 1985 vorzunehmen.

WIENER ANZEIGENABGABEGESETZ 1983

Höhe der Abgabe

§ 4. (1) Die Abgabe beträgt 10 vH des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes. Bei Anzeigen, mit denen nach der zeitgemäßen Gesellschaftsauffassung Tätigkeiten angeboten werden, die als Prostitution, Beischlaf oder als unzüchtige Handlungen anzusehen sind, beträgt die Abgabe jedoch 40 vH des für die Vornahme oder Verbreitung der Anzeige entrichteten Entgeltes.

(2) Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt im Sinne des Abs. 1.

(3) Weist der Abgabepflichtige innerhalb der Verjährungsfrist nach, daß wegen der gleichen Anzeige auch Abgabepflicht gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften besteht, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, sofern sich die Abgabepflicht gegenüber der anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaft darauf gründet, daß entweder

1. die Verbreitung des Medienwerkes von deren Gebiet aus erfolgt oder

2. der die Verbreitung des Medienwerkes besorgende Medieninhaber (Verleger) in deren Gebiet seinen Standort hat oder

3. die verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) vorwiegend in deren Gebiet ausgeübt wird.

Ist die Abgabe für die gleiche Anzeige auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften unterschiedlich hoch, unterliegt die Abgabe nur soweit der Teilung, als ansonsten eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung erfolgen würde. In diesem Fall hat neben der Bruchteilsfestsetzung eine Abgabenteilbetragsfestsetzung zu erfolgen. Die Abgabenbehörde hat die anderen erhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen.

Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 1985)

Aufenthalt in Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden

§ 15. Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt in Räumlichkeiten nicht gestattet, die für die Ausübung der Prostitution verwendet werden. Die Überlassung dieser Räumlichkeiten an Kinder und Jugendliche und deren Duldung in solchen ist verboten.


Landes-Polizeistrafgesetz Salzburg
Geschlechtskrankheitengesetz