Landes-Polizeistrafgesetz Salzburg

Landes-Polizeistrafgesetz Salzburg

Landes-Polizeistrafgesetz Salzburg

§ 3 Prostitution

(1) Wer sich an öffentlichen Orten in einer Weise verhält, die auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution abzielt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei Vorliegen von Erschwerungsgründen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Als öffentliche Orte gelten solche, die nach ihrer Bestimmung allgemein zugänglich sind. Dem Verhalten an öffentlichen Orten ist ein Verhalten gleichgestellt, das zwar nicht dort gesetzt wird, das aber von dort aus wahrgenommen werden kann.

(2) Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Abs. 1 zu bestrafen

a) wer die öffentliche Ankündigung der Gelegenheit der Prostitution insbesondere in Druckwerken veranlaßt (Angabe der Adresse, der Telefonnummer, des Treffpunktes oder dgl.);

b) wer die Prostitution betreibt, wenn dem eine unzulässige Ankündigung (lit. a) vorangeht;

c) wer in größeren Wohnbauten eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit für Zwecke der Ausübung oder Anbahnung der erwerbsmäßigen Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder diese Verwendung gestattet oder duldet. Als größere Wohnbauten gelten hiebei solche mit über vier Wohnungen;

d) wer die Anzeige gemäß Abs. 3 nicht erstattet;

e) wer einer Untersagung gemäß Abs 3 oder Abs 5 zuwiderhandelt.

(3) Wer beabsichtigt, eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten für Zwecke der erwerbsmäßigen Prostitution zu nutzen oder zur Verfügung zu stellen, hat dies der Gemeinde anzuzeigen. Die künftige oder weitere solche Verwendung ist zu untersagen, wenn hiegegen Bedenken der im Abs. 4 genannten Art bestehen.

(4) Die Gemeinde kann von der Anwendung des Abs. 1 durch Verordnung bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf Antrag des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten durch Bescheid bestimmte allgemein zugängliche Bauten oder Räumlichkeiten ausnehmen, wenn nicht zu befürchten ist, daß dies im Hinblick auf die Umgebung oder auf den Charakter der Gemeinde zu Mißständen (insbesondere sicherheits- oder sittlichkeitspolizeilicher oder hygienischer Art) führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben in der Gemeinde oder in der Nachbarschaft stören. Eine solche, im Ermessen liegende bescheidmäßige Ausnahme, kann auch befristet und unter Auflagen erteilt werden; sie ist zu widerrufen, wenn erhebliche Mißstände der genannten Art dies erfordern. Abs. 2 lit. c sowie Untersagungen gemäß Abs. 5 gelten nicht für Objekte, für die eine Ausnahme nach den vorstehenden Bestimmungen erteilt wurde, und hiezu gehörige Räumlichkeiten.

(5) Die Gemeinde kann ferner für das Gemeindegebiet oder bestimmte Teile des Gemeindegebietes die erwerbsmäßige Prostitution durch Verordnung für einen Zeitraum von jeweils höchstens drei Jahren untersagen, wenn dort die Prostitution zu Mißständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung kann wiederholt werden, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, daß sich die Mißstände bei Wegfall der Verordnung wiederholen würden.

(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 oder 5 oder eines Bescheides nach Abs. 4 ist die zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 berufene, örtlich zuständige Behörde (§ 6 Abs. 2) zu hören und von der Erlassung zu verständigen.

§ 6 Behörden

(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution, der Landstreicherei und des Bettels der Bundespolizeidirektion Salzburg.


Gesetz über die Regelung der Prostitution in Wien
Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 35/1986)