Vbg. Sittenpolizeigesetz

Vbg. Sittenpolizeigesetz

Vbg. Sittenpolizeigesetz (LGBl.Nr. 6/1976)
3. Abschnitt - Gewerbsmäßige Unzucht

§ 4 Allgemeines

(1) Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.

(2) Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.

(3) Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.

§ 5 Bordellbewilligung

Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht durch Personen weiblichen Geschlechts bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken.

§ 6 Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung

(1) Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur natürlichen Personen erteilt werden, welche

a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b) das 24. Lebensjahr vollendet haben,

c) in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben und

d) nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden sind.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers und jener Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, daß das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird.

(3) Das Gebäude darf nicht in einem mit Wohngebäuden dicht bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen u.dgl. liegen.

(4) Es muß Gewähr bestehen, daß durch den Betrieb des Bordells die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit, des Jugendschutzes und des Fremdenverkehrs, nicht verletzt werden.

§ 11 Betrieb eines Bordells

(1) Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art, einschließlich Schaukästen, die einen Hinweis auf die Benützung eines Gebäudes zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht enthalten, sind verboten.

(2) Die Räume eines Bordells dürfen zum Zwecke gewerbsmäßiger Unzucht nur Personen weiblichen Geschlechts überlassen werden, die das 19. Lebensjahr vollendet haben und durch eine nicht länger als eine Woche zurückliegende amtsärztliche Bestätigung nachzuweisen vermögen, daß sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in den Räumen des Bordells auch die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu durch die Inhaberin einer Bewilligung gemäß § 5 zulässig.

(3) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 ist verpflichtet, die Anzahl jener Personen, die im Bordell gewerbsmäßig Unzucht betreiben, sowie die eintretenden Änderungen unter Bekanntgabe des Familiennamens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsortes und Wohnortes unverzüglich der Behöre und der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitzuteilen.

(4) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 3 gilt auch hinsichtlich der in einem Bordell beschäftigten Dienstnehmer. Die Behörde hat die Beschäftigung von Dienstnehmern, die nicht eigenberechtigt sind oder die im § 6 Abs. 1 lit. d genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, zu untersagen.

(5) Die Bestellung eines verantwortlichen Vertreters des Inhabers einer Bewilligung gemäß § 5 bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung darf nur für Personen, welche die im § 6 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn ein Versagungsgrund eintritt oder nachträglich bekannt wird.

(6) Der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 5 oder sein Vertreter (Abs. 5) hat während der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein. Er ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durch Trunkenheit, durch ihr sonstiges Verhalten oder ihren Zustand die Ruhe und Ordnung im Bordell stören oder als Zuhälter (Abs. 7) bekannt oder verdächtig sind, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

(7) Personen, die ihren Unterhalt zur Gänze oder zum Teil unmittelbar aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person zu gewinnen suchen, ist der Aufenthalt in einem Bordell untersagt.

(8) Die Behörde hat zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Gesundheitsschutzes, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlichenfalls durch Verordnung weitere Vorschriften über den Betrieb des Bordells, insbesondere über die Betriebszeiten, die Betriebsführung, den Genuß von alkoholischen Getränken und die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, zu erlassen (Hausordnung). Die Hausordnung ist durch Anschlag im Bordell kundzumachen und tritt mit dem Zeitpunkt des Anschlages in Kraft. Der Inhaber einer Bewilligung hat für den Anschlag eine geeignete Stelle zur Verfügung zu stellen. Der § 27 des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung.

§ 18 Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den öffentlichen Anstand verletzt (§ 1), sofern nicht der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß lit. b vorliegt,

b) die Vorschrift des § 2 Abs. 1 mißachtet, Verordnungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,

c) dem Verbot der gewerbsmäßigen Unzucht gemäß § 4 Abs. 1 zuwiderhandelt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

d) vorsätzlich Gelegenheit zu gewerbsmäßiger Unzucht gemäß § 4 Abs. 2 gewährt oder beschafft, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

e) die in Bewilligungen gemäß § 5 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen nicht einhält,

f) gegen die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bis 3, 4 erster Satz, 6 und 7 verstößt, Dienstnehmer trotz Untersagung gemäß § 11 Abs. 4 beschäftigt oder den in Verordnungen gemäß § 11 Abs. 8 enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,

g) einen anderen vorsätzlich durch eine im § 12 genannte Handlung in seiner Ehre kränkt, sofern nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt,

h) den Verpflichtungen gemäß § 17 Abs. 1 nicht nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a, b, g und h sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. g sind jedoch nur zu verfolgen, wenn ein Strafantrag gemäß § 56 des Verwaltungsstrafgesetzes gestellt wird.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. c bis f sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei besonders erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Vbg. Jugendgesetz (GBl.Nr. 19/1977)

§ 23 Sittlichkeitsschutz

(1) Kindern und Jugendlichen ist die gewerbsmäßige Unzucht und die Teilnahme an dieser verboten. Die Teilnahme an der gewerbsmäßigen Unzucht ist, wenn diese durch Kinder oder Jugendliche getrieben wird, jedermann verboten. Die im § 10 Abs. 2 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.

(2) Kindern und Jugendlichen ist es verboten, bei öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen unbekleidet oder fast unbekleidet aufzutreten. Weiblichen Jugendlichen ist es verboten, sich als Animierdame zu betätigen. Die im § 10 Abs. 2 festgesetzte Ausnahme gilt dabei nicht.

(3) Es ist verboten, Schriften, Abbildungen, Filme, Fernsehkassetten oder andere Gegenstände, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche entsittlichend oder verrohend zu wirken, Kindern und Jugendlichen anzubieten, zu überlassen oder vorzuführen. Ferner ist es verboten, solche Gegenstände an Orten, wo sie auch Kindern und Jugendlichen zugänglich sind, aufzulegen, auszustellen, auszuhändigen oder anzuschlagen. Die Landesregierung kann durch Verordnung feststellen, daß bestimmte Gegenstände die Eignung besitzen, auf Kinder oder Jugendliche entsittlichend oder verrohend zu wirken.

(4) Das Aufstellen und der Betrieb von Automaten, die geeignet sind, Kinder und Jugendliche in sittlicher Hinsicht zu gefährden, ist an allgemein zugänglichen Orten verboten.


Kärntner Prostitutionsgesetz
O.ö. Polizeistrafgesetz (LGBl.Nr. 36/1979)