|
Partnerin nicht zu heftig
schleudern: Wirbelt ein Hochzeitsgast
eine Tanzpartnerin gegen ihren Willen so stark über das Parkett, dass beide
aus einem Fenster stürzen, so muss der Tänzer sowohl für die
Behandlungskosten der Frau aufkommen, als auch Schmerzensgeld zahlen
(Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6 U 262/98).
Hypnotiseur muss
"Fangnetze" installieren:
Ein Hypnotiseur muss Schadensersatz leisten, wenn er im Rahmen einer Bühnenshow
eine Zuschauerin so wirksam in Trance versetzt, dass die Frau "steif
wie ein Brett" ohne jede Abwehrbewegung nach vorne auf den Steinfußboden
aufschlägt. Für ihre Verletzungen erhielt sie 4300 DM an Schmerzensgeld.
Der Hypnotiseur hätte wirksamere Vorkehrungen treffen müssen, um einen
solchen Vorfall zu vermeiden (Amtsgericht Schwabach, I C 300/97).
Auch wortloser Anwalt darf fürs
Sprechen berechnen: Auch ein Anwalt,
der an einem Gerichtsverfahren "wortlos" teilnimmt, weil er, wie
er sagt, "nichts zu sagen hat" oder sein Eingreifen nicht
erforderlich war -, darf seinem Mandanten eine "Erörterungsgebühr"
berechnen (Saarländisches Oberlandesgericht, 6 W 63/00-19).
Besen und Schrubber gehören
nicht in die Zelle: Strafgefangene können
von der Anstaltsleitung nicht verlangen, dass ihnen ein Stielbesen und ein
Schrubber als "Grundausstattung" ihrer Haftzelle zur Verfügung
gestellt werden. Eine "Analyse von Ausbrüchen und Ausbruchsversuchen
aus Haftanstalten" hat ergeben, dass die Stiele solcher Reinigungsgeräte
häufig als Hilfsmittel zur Flucht verwendet werden. Gefangene können sich
jedoch Besen bei Bedarf holen (Oberlandesgericht Karlsruhe, 2 Ws 152/00).
Angstzustände bringen kein
Schmerzensgeld: Hat ein Urlauber
wegen eines am Ort wütenden Hurrikans Angstzustände, so kann er vom
Reiseveranstalter kein Schmerzensgeld verlangen, weil er sich des
"allgemeinen Lebensrisikos" an einem Ferienziel, wo häufiger
solche Stürme auftreten, bewusst sein muss (Oberlandesgericht Frankfurt am
Main, 16 U 227/99).
Beim Auszug
vermieterfreundlich renovieren: Hat
ein Mieter beim Auszug die Wohnung zu renovieren, so darf er beim Streichen
der Tapeten keine Farben verwenden, die die "allgemeinen
Geschmacksgrenzen überschreiten" (hier türkis, lila, schwarz und
rot), sondern muss mit normalen Farben arbeiten, die dem Vermieter die Möglichkeit
geben, die Wohnung problemlos weiterzuvermieten (Landgericht Berlin, 64 S
213/94)
Ein Junge darf auch
"Birkenfeld" heißen:
Eltern dürfen ihrem Jungen den Vornamen "Birkenfeld" geben, wenn
ein zweiter Name angefügt ist, der das Geschlecht erkennen lässt. Hier
setzte sich eine Mutter mit dem Mädchennamen Birkenfeld gegen den
Standesbeamten durch und verwies auf den vorher schon erlaubten Namen
"Garfield" (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 20 W 190/94).
"Sekundenschlaf"
bringt keine neue Verhandlung: Will ein Steuerzahler eine Wiederholung
seines Verfahrens erreichen, weil ein Richter "zwar anwesend
gewesen" sei, "aber der Verhandlung wegen Übermüdung" nicht
habe folgen können, so muss er dafür "konkrete Tatsachen"
vorweisen. Die Behauptung, ein Richter habe "teilnahmslos gewirkt"
oder sei in einen "Sekundenschlaf” gefallen, reicht nicht aus
(Bundesfinanzhof, VII R 88/ 99).
Erst bremsen, dann die
Kaffeekanne retten: Rutscht eine
Kaffeekanne vom Beifahrersitz eines Pkw unter das Bremspedal und versucht
der Autofahrer, den Behälter während der Fahrt heraufzuholen, was mit
einem Unfall endet, so hat er wegen grober Fahrlässigkeit keinen Anspruch
aus seiner Vollkaskoversicherung. Er hätte zurückschalten und dann die
Handbremse betätigen müssen (Oberlandesgericht Köln, 26 U 49/99).
Nur 35 von 100 Tauben
bekommen eine Starterlaubnis: Ein
Taubenliebhaber muss darauf achten, dass immer nur ein Teil seiner Tiere
"losflattert" (hier wurden 35 von insgesamt 100 Tauben erlaubt),
wenn Nachbarn durch den Flügelschlag gestört werden. Außerdem darf er die
Vögel erst von jeweiligen zweiten Feiertagen an (Weihnachten, Ostern,
Pfingsten) auf Tour schicken. (Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1412/99).
26 Stunden am Tag sind selbst
bei Fleißigen zu viel: Wenn eine
Kassenärztin angibt, besonders schnell zu arbeiten, und dass sie darüber
hinaus Gespräche während der Untersuchungen der Patienten abwickele und
beides nebeneinander abrechne, hat sie Honorar (hier: in Höhe von 297 000
DM) zurückzuzahlen, wenn sich aus ihren Abrechnungen eine Tagesarbeitszeit
von 26 Stunden ergibt (Sozialgericht Dortmund, S 26 KA 73/99).
Siebenjähriger muss schadlos
"rütteln" dürfen: Der
Besitzer eines Kaugummiautomaten ist schadenersatzpflichtig, wenn er seine
Geräte nicht regelmäßig auf "Standfestigkeit" prüft. Ein Kunde
wurde verletzt, weil er für sein eingeworfenes Geld keine Ware bekam und am
Automaten rüttelte, der daraufhin herunterfiel. Die Metallstützen waren
durchgerostet. In dem Fall bekam der Siebenjährige 7000 DM Schmerzensgeld für
einen versteiften Finger zugesprochen (Amtsgericht Frankfurt am Main, 29 C
219/00-69).
Bahnfahrer darf Familie nicht
trennen: Schließt ein Straßenbahnfahrer
die Türen und fährt ab, obwohl erkennbar war, dass eine Mutter mit zwei
Kindern (von denen sie bereits eines in die Bahn gehoben hatte) mitfahren möchte,
so kann er wegen Nötigung belangt werden (Amtsgericht Stuttgart, B 4 Ds
20Js 59054/ 97).
Kommune zahlt wegen Biss nach
Stromschlag: Wegen einer unzureichend
isolierten Straßenbeleuchtung hat ein Hund in einem Fall einen Stromschlag
erlitten und "unter dem Eindruck seiner Verletzung" die Halterin
in die Hände gebissen. Hier verpflichtete der Richter die Kommune, 1000 DM
all die Verletzte zu zahlen (Landgericht Bückeburg, 2 O 277/96).
Von zwei Lesben mit Kind kann
nur eine "Mutter" sein:
Leben zwei lesbische Frauen elf Jahre zusammen und bekommt eine der beiden
nach einer künstlichen Befruchtung ein Kind, das von beiden großgezogen
wird, so hat nach der Trennung des Paares die ausgezogene Frau nicht das
Umgangsrecht mit dem "gemeinsamen" Kind - auch wenn sie es
"in erster Linie" versorgt hatte (Oberlandesgericht Hamm, 1 I UF
22/00).
Ein Bienenschwarm ist kein
Grund zum Abreisen: Auch wenn eine
Pauschalurlauberin an einer Bienenstich-Allergie leidet, ist sie nicht
berechtigt, ihren Urlaub auf Kosten des Reiseveranstalters abzubrechen, wenn
am Ferienort ein Bienenschwarm nach drei Stunden wieder eingesammelt werden
konnte - auch wenn sie mehrfach gestochen wurde. Die "Störung"
des Urlaubs ist als "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos"
zu werten (Landgericht Frankfurt am Main, 2/24 S 433/98).
In den Park pinkeln kann
teuer werden: Wer in einer öffentlichen
Parkanlage seine Notdurft verrichtet, der kann mit einem Bußgeld (hier: 75
DM, nach der Verhandlung durch das Gericht: 100 DM plus Prozesskosten)
belegt werden. Da hilft auch nicht, zur Verteidigung anzubringen, dass
"das doch jeder macht" (Amtsgericht Düsseldorf, 302 OWi 013 Js
1047/00).
HaIbe-halbe, wenn einer
standhaft lügt: Behaupten zwei
Autofahrer, die mit ihren Fahrzeugen zusammengestoßen sind, dass der Unfall
durch Auffahren (so der vordere) beziehungsweise durch Zurücksetzen (so der
hintere )passiert ist, und sagt auch jeweils ein Zeuge entsprechend aus, so
haben sich die Kontrahenten den Schaden zu teilen (mit der Folge, dass auch
jeder die Hälfte des Schadens am anderen Auto zu tragen hat und in der
Haftpflichtversicherung zurückgestuft wird (Landgericht Detmold, 2 S
19/99).
Für Beifahrer-Fenstersturz
haftet auch der Fahrer: Lehnt sich
der Beifahrer eines Autofahrers während der Fahrt so weit aus dem Fenster,
dass er schließlich hinausstürzt, so haftet auch der Fahrer (bzw. seine
Kfz-Haftpflichtversicherung) für die Verletzungsfolgen zu 50 Prozent, weil
er in einer solchen Situation sein Fahrzeug sofort hätte abbremsen müssen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 U 24/98).
Im Wildgehege muss man mit
wilden Tieren rechnen: Wer in einem
Wildpark Hirsche nicht wie auf den Futtertüten vermerkt an den
gekennzeichneten Stellen füttert, sondern auf den Besucherwegen, der hat
keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den
Tierparkbesitzer, wenn ein Hirsch den Besucher attackiert und verletzt
(hier: Prellungen an Hand und Brustkorb ) (Landgericht Coburg, 12 C 489/99).
Toilettenpause auf dem Weg
zur Arbeit ist versichert:
Arbeitnehmer, die auf dem Weg von der Arbeit wegen ihrer "drängenden"
Blase die Fahrt unterbrechen und in einer Grünanlage ihre Notdurft
verrichten, sind dabei gesetzlich unfallversichert, wenn sie "durch die
Beschaffenheit der Örtlichkeit einer besonderen Gefahrenquelle"
ausgesetzt sind (was hier für einen Sturz Folge: Armbruch bejaht wurde)
(Sozialgericht Gelsenkirchen, S 10 U 256/98).
Bei sexuellen Vorlieben ist
jeder sein eigener Chef: Auch wenn
ein Arbeitnehmer in einer Talkshow auftritt und sich als Sado-Maso-Fan outet,
so können seine sexuellen Vorlieben kein Grund für den Arbeitgeber sein,
die Kündigung auszusprechen (Arbeitsgericht Berlin, 36 Ca 30545/98).
Überschwemmt der Hund das
Klo, muss das Herrchen zahlen: Verlässt
ein Hundebesitzer für kurze Zeit seine Wohnung und sperrt er seinen
Vierbeiner im Badezimmer ein, so kann das Herrchen keinen Schadenersatz von
seiner Hausratversicherung verlangen, wenn es dem Hund gelingt,
Toilettenpapier ins Klo zu stopfen und so oft die Spülung zu betätigen,
dass die Wohnung überschwemmt wird (Landgericht Hannover, 19 S 1986/99).
|